Südwestmetall und IG Metall haben sich am 3. September 2008 auf einen neuen Tarifvertrag zum flexiblen Übergang in die Rente geeinigt. Das Gesamtergebnis wird durch zwei Arten von Ansprüchen auf Altersteilzeit geprägt sowie durch die Tatsache, dass sich die Arbeitnehmer zur Hälfte an den Kosten des neuen Tarifvertrags beteiligen.
Die wesentlichen Inhalte des Tarifvertrags sind Folgende:
1. Anspruch für besondere Beschäftigtengruppen
Einen Anspruch auf Altersteilzeit haben nach dem Tarifvertrag bis zu 2,5 Prozent der Beschäftigten eines Unternehmens, die mindestens zwölf Jahre beschäftigt sind und
entweder während dieser Zeit mindestens neun Jahre
- regelmäßige Nachtschicht oder
- unter besonders starken, über mittlere Belastungen hinausgehenden Umwelteinflüssen gearbeitet haben
oder
- während der letzten 15 Jahre mindestens zwölf Jahre in Wechselschicht gearbeitet haben.
Beschäftigte, die diese Voraussetzungen erfüllen, haben einen Anspruch auf eine bis zu sechsjährige verblockte Altersteilzeit vom vollendeten 57. Lebensjahr an.
Für die Monate zwischen dem Ende der Altersteilzeit und dem Beginn der frühest möglichen ungeminderten Altersrente erhalten die Beschäftigten für maximal 24 Monate eine Abfindung von monatlich 250,00 Euro.
2. Allgemeiner Anspruch für 2,5 Prozent der Beschäftigten
Für Betriebe, die keine Arbeitnehmer aus den oben genannten Beschäftigtengruppen haben, halbiert sich der bisherige allgemeine Anspruch auf Altersteilzeit von 5 Prozent auf 2,5 Prozent. Diese Beschäftigten haben (ebenfalls bei einer Betriebszugehörigkeit von mindestens zwölf Jahren) nur einen Anspruch auf eine bis zu vierjährige verblockte Altersteilzeit, deren Ende unmittelbar vor dem frühestmöglichen Beginn einer ungeminderten Altersrente liegen muss. Damit beginnt die Altersteilzeit in der Regel erst ab dem vollendeten 61. Lebensjahr. Ist die Quote von 2,5 Prozent ausgeschöpft, kann der Arbeitgeber weitere allgemeine Ansprüche ablehnen, muss dann die Differenz zu 4 Prozent durch die Verwendung von Mitteln für Ausbildung und Qualifizierung ausgleichen oder, auf Verlangen des Betriebsrats, zur Hälfte auszahlen.
3. Beschränkung der betrieblichen Überlastquote auf 4 Prozent
Zwar besteht grundsätzlich ein allgemeiner Anspruch für 2,5 Prozent der Beschäftigten und ein Anspruch von 2,5 Prozent für die besonderen Beschäftigtengruppen, insgesamt können aber nur 4 Prozent der Beschäftigten eines Unternehmens in Altersteilzeit gehen. Ist in einem Unternehmen daher zum Beispiel bereits die Quote für den besonderen Anspruch von 2,5 Prozent ausgeschöpft, können höchstens noch weitere 1,5 Prozent der übrigen Beschäftigten in Altersteilzeit gehen. Dabei sind die besonderen Beschäftigtengruppen bevorzugt zu berücksichtigen.
4. Aufstockung entspricht dem bisherigen tariflichen Durchschnittsniveau
Zukünftig wird der Aufstockungsprozentsatz für die Beschäftigten in Altersteilzeit einmalig zu Beginn des Altersteilzeitverhältnisses als „Bruttoaufstockungsprozentsatz“ ermittelt und bleibt dann während der gesamten Dauer des Altersteilzeitverhältnisses unverändert. Durch eine im Tarifvertrag festgelegte Formel wird es allerdings zukünftig dazu kommen, dass die Beschäftigten in den unteren Entgeltgruppen eine leicht erhöhte Aufstockung gegenüber den bisherigen Regelungen erhalten, die Beschäftigten in den oberen Entgeltgruppen hingegen eine leicht verminderte Aufstockung. Im Durchschnitt aller Entgeltgruppen entspricht der Aufstockungsbetrag dem bisherigen Durchschnitt.
Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die bisher in der Arbeitsphase zu zahlenden tariflichen Einmalzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) zukünftig nicht mehr zu zahlen sind, sondern bei der Höhe der Aufstockungsprozentsätze bereits berücksichtigt wurden. Aus dem bisher steuer- und sozialversicherungspflichtigen Einkommen der Beschäftigten wird damit zukünftig ein steuer- und beitragsfreier Aufstockungsbetrag. Damit streut die Netto-Entgeltabsicherung zwischen circa 85 Prozent in den oberen Entgeltgruppen und etwa 89 Prozent in den unteren Entgeltgruppen.
5. Abschluss von Einzelverträgen weiterhin möglich
Der Tarifvertrag sieht weiter vor, dass Arbeitgeber mit ihren Beschäftigten auch weiterhin individualvertraglich Altersteilzeitverträge mit einer bis zu sechsjährigen Laufzeit vereinbaren können. Solche abgeschlossenen Verträge werden auf die o. g. Anspruchsquoten angerechnet.
6. Zahlreiche Abweichmöglichkeiten durch Betriebsvereinbarung
Des Weiteren sieht der Tarifvertrag an mehreren Stellen die Möglichkeit vor, durch Betriebsvereinbarung von den Regelungen des Tarifvertrages abzuweichen. Bereits bestehende Betriebsvereinbarungen auf Grundlage der alten Regelungen zum Tarifvertrag Altersteilzeit behalten weiterhin Gültigkeit. Überdies haben die Betriebsparteien die Möglichkeit, selbst zu entscheiden, wie sie zukünftig die Altersteilzeit in ihrem Betrieb handhaben wollen. Dazu können sie in freiwilligen Betriebsvereinbarungen selbst maßgeschneiderte Nachfolgeregelungen für einen flexiblen Übergang in die Rente treffen, die allerdings insgesamt wertgleich zu den tarifvertraglichen Regelungen sein müssen.
Sieht eine solche Betriebsvereinbarung gar keine Altersteilzeit vor, so müssen die Betriebe die für die Altersteilzeit zur Verfügung gestellten Finanzierungsmittel für Qualifizierungs- oder Ausbildungszwecke verwenden. Alternativ dazu kann der Betriebsrat die Auszahlung des Arbeitnehmerfinanzierungsbeitrages verlangen.
7. Kosten der Altersteilzeit wurden mit 0,8 Prozent der betrieblichen Entgeltsummen veranschlagt
Die Kosten für den flexiblen Übergang in die Rente betragen etwa 0,8 Prozent der jährlichen tariflichen Entgeltsumme eines Betriebes. Die Arbeitnehmer werden sich mit der Hälfte, das heißt mit 0,4 Prozent, an den Kosten des Tarifvertrages beteiligen. Dieser Finanzierungsbeitrag erfolgt durch das Einbringen eines Tarifvolumens von 0,4 Prozent im Rahmen einer allgemeinen Tariferhöhung. Die von 2010 an entfallende Erstattung der Bundesagentur für Arbeit wird damit größtenteils kompensiert.
8. In-Kraft-Treten des neuen Tarifvertrages: 2010
Der neue Tarifvertrag zum flexiblen Übergang in die Rente tritt zum 1. Januar 2010 in Kraft. Die bisherigen Tarifverträge zur Altersteilzeit, zur Beschäftigungsbrücke und zum Bruttoaufstockungsmodell gelten bis dahin fort und werden vom 1. Januar 2010 an durch den neuen Tarifvertrag ersetzt.