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Mittwoch, 27. Januar 2010
Flashmobs
Arbeitskampf 2.0
KÖLN/STUTTGART – In Tarifauseinandersetzungen nutzen Gewerkschaften mittlerweile Flashmobs als Alternative zum klassischen Streik. Die Blitzaktionen sind allerdings höchst umstritten, weil sie den Arbeitskampf unkalkulierbar machen.
Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft Verdi hat für den Einzelhandel eine neue Möglichkeit gefunden, Arbeitgeber in tarifpolitischen Auseinandersetzungen zu Zugeständnissen zu drängen: Flashmobs. Dies sind spontane Aktionen, bei denen Menschen per Internet oder SMS aufgefordert werden, sich zu einem fixen Zeitpunkt an einem bestimmten Ort zu versammeln.
In einem konkreten Fall, der kürzlich vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) verhandelt wurde, fanden sich Aktivisten in einem Lebensmittelgeschäft zusammen, um dort alle gleichzeitig Pfennigartikel einzukaufen und mit den Einkaufswagen die Kassen zu blockieren. Außerdem packten sie Wagen voll und ließen sie im Gang stehen. Das BAG hat nun solche Aktionen grundsätzlich für zulässig erklärt. Dies kommt Verdi sehr gelegen, haben Flashmobs aus Sicht der Gewerkschaft gegenüber Streiks doch zwei Vorteile: Selbst wenn das Geschäft durch den Einsatz von Streikunwilligen geöffnet bleiben kann, lässt sich der Betriebsablauf stören. Darüber hinaus gewinnt die Gewerkschaft viel öffentliche Aufmerksamkeit.
Der Flashmob ist hingegen meist eine kurzfristige Aktion, die das betroffene Unternehmen nur vorübergehend schädigt. Wie hart es den Betrieb trifft, hängt immer davon ab, wie dieser auf einen Flashmob reagiert. Das BAG hat die neue Protestform in seinem Urteil nicht zuletzt deshalb gebilligt, weil sich ein Arbeitgeber in den Augen der Richter durch eine Betriebsschließung wehren kann. In diesem Fall fügt er sich selbst zwar einen Schaden zu, wird aber zumindest von der Pflicht entbunden, Löhne zu zahlen. Damit haben auch die Arbeitnehmer – wie bei einem regulären Streik – finanzielle Einbußen. Allerdings gilt das nicht zwangsläufig für alle Teilnehmer eines Flashmobs: Bei diesen Aktionen können auch eigentlich unbeteiligte Dritte den Betriebsablauf stören. Sie opfern Freizeit, müssen aber nicht um ihren Lohn bangen. Außerdem ist es möglich, dass die externen Aktivisten politische Ziele verfolgen, die im Arbeitskampf eigentlich nichts zu suchen haben. Die Gewerkschaften können dann im schlimmsten Fall die Kontrolle über die Aktionen verlieren. Außerdem lassen sich Unternehmen mit Flashmobs „bestreiken“, ohne dass die Gewerkschaften dort überhaupt Mitglieder haben. Die Arbeitgeber weisen mit Blick auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts darauf hin, dass sie im Falle eines Flashmobs ihren Betrieb kaum kurzfristig schließen können – ist doch eine solche Spontan-Aktion kaum absehbar. Außerdem befürchten die Unternehmen, dass es im Rahmen von Betriebsschließungen zu handfesten Auseinandersetzungen kommen könnte – etwa wenn Aktivisten der Aufforderung, ein Geschäft zu verlassen, nicht nachkommen. Die Entscheidung des BAG läuft darauf hinaus, die Rechtmäßigkeit von Flashmobs in jedem Einzelfall zu prüfen. Das macht Arbeitskämpfe schwer kalkulierbar. Diese Entwicklung ist fatal, wenn die Tarifparteien die Tarifautonomie auch zukünftig sinnvoll ausfüllen sollen. Die Arbeitgeber haben deshalb gegen das BAG-Urteil Verfassungsbeschwerde eingereicht. Doch ganz gleich, wie der Streit vor Gericht ausgeht: Der Arbeitskampf ist nach ständiger Rechtsprechung immer nur letztes Mittel in Tarifauseinandersetzungen. Nach einem gescheiterten Schlichtungsverfahren sollte jeder Streik durch eine Urabstimmung legitimiert werden. Das müsste in Zukunft analog auch für Flashmobs gelten. Sie sollten nur zulässig sein, wenn sich eine Mehrheit der Beschäftigten eines Betriebs für eine entsprechende Aktion ausspricht. (aus: iwd Nr. 4 vom 28. Januar 2010 – www.iwkoeln.de) |