Kurzarbeit

Ist ein Unternehmen aufgrund der weltweiten, aber auch regionalen Krankheitsfälle durch das Coronavirus dazu gezwungen, Kurzarbeit anzuordnen, und kommt es dadurch zu Entgeltausfällen, können betroffene Beschäftigte Kurzarbeitergeld (Kug) erhalten.

Voraussetzungen der Kurzarbeit:


Es müssen die allgemeinen Informationen von Kurzarbeit vorliegen und beachtet werden. Weitere Informationen liefern die Erläuterungen zur Kurzarbeit und den tariflichen Zuschüssen, sowie die Musterbetriebsvereinbarungen (u. a. eine „präventive“ Muster-Betriebsvereinbarung für „Coronavirus-Kurzarbeit“) und das Berechnungstool zur Kurzarbeit.

Informationen durch die Bundesagentur für Arbeit:


Die Bundesagentur für Arbeit hat die Möglichkeit des Kurzarbeitgergeldbezugs wegen des Coronavirus in ihrer Meldung vom 28.02.2020 ausdrücklich klargestellt. Das kann z. B. der Fall sein, wenn aufgrund des Corona-Virus Lieferungen ausbleiben und dadurch die Arbeitszeit verringert werden muss oder staatliche Schutzmaßnahmen dafür sorgen, dass der Betrieb vorrübergehend geschlossen wird.  
Bitte wenden Sie sich für konkrete Einzelfälle an die für Sie zuständige Bezirksgruppe/Geschäftsstelle. Sollten Sie aufgrund der genannten Situation Kurzarbeitergeld beantragen wollen, setzen Sie sich bitte vor einer Anzeige mit der zuständigen regionalen Agentur für Arbeit in Verbindung.

Die Bundesagentur für Arbeit informiert laufend zum Thema Kurzarbeit und Corona-Virus. Dort sind auch eine Info-Hotline und Informationen zur (Online-) Anzeige angegeben.

Erleichterungen durch den Gesetzgeber:


Der Gesetzgeber hat verschiedene Erleichterungen zum Bezug von Kurzarbeitergeld während der Coronavirus-Krise beschlossen.

Ab März 2020 - befristet bis zum 31. Dezember 2020 - gelten aufgrund des Gesetzes zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld (SWM-Rundschreiben 57/2020 und USW-Rundschreiben 56/2020) und der Kurzarbeitergeldverordnung - KugV (SWM-Rundschreiben 71/2020 und USW-Rundschreiben 70/2020) folgende Erleichterungen:
· Der Anteil der Beschäftigten, der von Arbeitsausfall betroffen sein muss, um einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld zu haben, wird auf 10 Prozent der Belegschaft gesenkt.
· Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten vor der Gewährung von Kurzarbeitergeld wird verzichtet.
· Die Bundesagentur für Arbeit erstattet den Arbeitgebern die von ihnen während der Zeit des Arbeitsausfalls allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge vollständig.
· Die Möglichkeit, Kurzarbeitergeld zu beziehen, wird befristet auf Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer ausgedehnt.

Durch die Kurzarbeitergeld-Bezugsdauerverordnung (KugBeV) wurde die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2019 entstanden ist, auf bis zu 21 Monate, längstens bis zum 31. Dezember 2020 verlängert (SWM-Rundschreiben 107/2020 bzw. USW-Rundschreiben 105/2020). Die Verordnung tritt zum 31. Januar 2020 in Kraft. Damit wird es ermöglicht, dass auch Unternehmen, die eine zwölfmonatige Bezugsdauer bereits im Januar, Februar oder März 2020 voll ausgeschöpft haben, ab dem 1. April 2020 erneut Kurzarbeitergeld nutzen können, ohne eine dreimonatige Wartefrist erfüllen zu müssen. Auch in diesen Fällen bleibt es insgesamt bei der maximal 21-monatigen Bezugsdauer.

Mit dem Sozialschutz-Paket I wurde insbesondere eine Regelung zur Nichtanrechnung von Einkommen aus einer Nebentätigkeit in systemrelevanten Branchen und Berufen auf das Kurzarbeitergeld verabschiedet (SWM-Rundschreiben 79/2020 bzw. USW-Rundschreiben 77/2020. Unschädlich ist danach die Aufnahme einer Nebentätigkeit in systemrelevanten Branchen oder Berufen in der Zeit vom 1. April 2020 bis 31. Oktober 2020, soweit das Entgelt aus der neu aufgenommenen Beschäftigung zusammen mit dem Kurzarbeitergeld und dem verbliebenen Ist-Entgelt aus der ursprünglichen Beschäftigung die Höhe des Soll-Entgelts aus der Beschäftigung, für die Kurzarbeitergeld gezahlt wird, nicht übersteigt.

Das Sozialschutz-Paket II (SWM-Rundschreiben 121/2020 bzw. USW-Rundschreiben 119/2020) sieht vor, dass das Kurzarbeitergeld für diejenigen, die Kurzarbeitergeld für ihre um mindestens 50 % reduzierte Arbeitszeit beziehen,
· ab dem 4. Monat des Bezugs auf 70 % (bzw. 77 % für Haushalte mit Kindern) und
· ab dem 7. Monat des Bezuges auf 80 % (bzw. 87 % für Haushalte mit Kindern)
des pauschalierten Netto-Entgelts erhöht wird, längstens bis 31. Dezember 2020. Für die Berechnung der Bezugsmonate sind Monate mit Kurzarbeit ab März 2020 zu berücksichtigen.
Außerdem werden für Arbeitnehmer in Kurzarbeit ab dem 1. Mai bis zum 31. Dezember 2020 die bereits bestehenden Hinzuverdienstmöglichkeiten mit einer Hinzuverdienstgrenze bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens für alle Berufe geöffnet.

Die weiteren Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld behalten ihre Gültigkeit. Bei Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Agentur für Arbeit vor Ort.

Tarifrecht:


Tarifrechtlich ist zu beachten, dass die Ankündigungsfrist in bestimmten Fällen im Zusammenhang mit dem Coronavirus abweichend von den Regelungen des Manteltarifvertrags drei Kalendertage beträgt.  Informationen zu den Voraussetzungen der Verkürzung finden Sie im SWM-RS Nr. 47/2020 / USW-RS 46/2020).