Die finanziellen Komponenten - ein angemessener Kompromiss

  • Keine Tabellenerhöhung: Die seit 1. April 2018 gültigen ERA-Entgelttabellen werden rückwirkend zum 1. Januar 2021 wieder in Kraft gesetzt – bis zum 30. September 2022.
  • Einmalig 500 Euro: In diesem Jahr erhält jeder Beschäftigte bis Ende Juni als Ausgleich für Arbeitsleistung, die unter Corona-bedingten Erschwernissen erbracht wurde, eine Zahlung von 500 Euro in Form einer Corona-Beihilfe (Auszubildende: 300 Euro; Teilzeitbeschäftigte anteilig). Diese ist – wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen – steuerfrei.
  • Neue jährliche Sonderzahlung „Trafobaustein“: 2022 wird eine neue jährliche Sonderzahlung eingeführt, die künftig immer im Februar ausgezahlt wird. Im kommenden Jahr beträgt sie 18,4 Prozent eines Monatsentgelts, ab 2023 dann jährlich 27,6 Prozent eines Monatsentgelts. Diese Sonderzahlung wird im Regelfall an die Beschäftigten ausgezahlt, kann aber auch genutzt werden, um bei Beschäftigten, deren Arbeitszeit transformationsbedingt über einen längeren Zeitraum abgesenkt wird, das monatliche Entgelts aufzustocken.

Zeitliche Staffelung der Entgeltentwicklung

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