T-ZUG da!

Im Tarifabschluss 2018 wurde im Tarifvertrag „T-ZUG“ eine neue, aus zwei Komponenten bestehende Sonderzahlung vereinbart. Wie viel das ist, und was es für wen gibt – hier geht’s zu unseren Fakten.

Die erste Komponente ist das sogenannte tarifliche Zusatzgeld T-ZUG in Höhe von 27,5 Prozent eines Monatsverdienstes. Eltern kleinerer Kinder, Beschäftigte mit pflegebedürftigen Angehörigen und Schichtarbeiter können unter bestimmten Voraussetzungen auf diese Zahlung verzichten, um stattdessen acht freie Tage in Anspruch zu nehmen.

Die zweite Komponente wird Zusatzbetrag genannt und wird allen Beschäftigten, unabhängig von deren individuellen Eingruppierung, in Höhe von 400 Euro im Jahr 2019 ausbezahlt.

Tarifvertrag T-Zug und seine zwei Komponenten

Wie hoch ist das tarifliche Zusatzgeld?

Das T-ZUG, auf das erstmalig nach einer ununterbrochenen sechsmonatigen Betriebszugehörigkeit ein Anspruch besteht, beträgt 27,5 Prozent des individuellen Monatsentgelts bzw. der Ausbildungsvergütung.

Die Basis des Monatsentgelts ist das Juli-Entgelt und wird identisch zur tariflichen Sonderzahlung „Weihnachtsgeld“ ermittelt: Für die Berechnung werden das Grundentgelt, das Leistungsentgelt sowie eventuell vorhandene Zuschläge für Spätarbeit oder Nachtarbeit herangezogen. Nicht berücksichtigt werden Komponenten wie Mehrarbeitsgrundvergütung, Mehrarbeitszuschläge, Reisespesen, Krankengeldzuschüsse und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, altersvorsorgewirksame Leistungen sowie die Urlaubsvergütung.

Wann wird T-ZUG ausgezahlt?

Die Auszahlung erfolgt grundsätzlich im Juli, kann aber auch betrieblich um bis zu zwei Monate verschoben werden.

Kein – auch kein anteiliger – Anspruch auf T-ZUG besteht aber, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem 31. Juli endet. Ruht das Arbeitsverhältnis unterjährig, zum Beispiel wegen Elternzeit oder infolge eines Sabbaticals, wird das T-ZUG entsprechend gekürzt.

Wie hoch ist der Zusatzbetrag und wie wird er berechnet?

Der Zusatzbetrag beträgt, wie bereits erwähnt, 400 Euro im Jahr 2019. Dies entspricht 12,3 Prozent des Grundentgelts der Entgeltgruppe 7. Ab 2020 ist dies dann auch die Berechnungsformel für die Ermittlung des Zusatzbetrags.

Bei Auszubildenden beträgt der Zusatzbetrag in diesem Jahr 200 Euro und wird ab 2020 im Verhältnis der jeweiligen Ausbildungsvergütung zur Entgeltgruppe 7 entsprechend umgerechnet.

Der Zusatzbetrag wird unabhängig davon ausgezahlt, ob ein Beschäftigter die freien Tage statt des T-ZUG in Anspruch genommen hat. Die Auszahlung erfolgt ebenfalls im Juli.

Der Zusatzbetrag kann bei Betrieben mit überproportional vielen unteren Entgeltgruppen reduziert werden. Ebenfalls können die Tarifvertragsparteien regeln, dass er verschoben, reduziert oder gestrichen wird, wenn dies dem Erhalt oder der Wiedererlangung der Wettbewerbsfähigkeit eines Unternehmens dient.

Wer kann zwischen Geld und Zeit wählen?

Eltern kleinerer Kinder, Beschäftigte mit pflegebedürftigen Angehörigen und Schichtarbeiter können unter bestimmten Voraussetzungen einen Antrag auf acht freie Tage statt des tariflichen Zusatzgeldes für die Zeit ab 2020 stellen.

TV T-Zug: Umwandlung in freie Tage

  • Beschäftigte, die dreischichtig oder in Dauernachtschicht eingesetzt sind.
    Diese müssen mindestens fünf Jahre Betriebszugehörigkeit aufweisen und mindestens die letzten drei Jahre in einem entsprechenden Schichtmodell gearbeitet haben, soweit voraussichtlich auch im Folgejahr in Schicht gearbeitet wird.
  • Beschäftigte, die in Wechselschicht arbeiten.
    Diese müssen mindestens sieben Jahre Betriebszugehörigkeit aufweisen und mindestens die letzten fünf Jahre in einem entsprechenden Schichtmodell gearbeitet haben, soweit voraussichtlich auch im Folgejahr in Schicht gearbeitet wird.
  • Beschäftigte mit Kindern bis 8 Jahre, die im eigenen Haushalt betreut und erzogen werden.
    Diese müssen eine mindestens zweijährige ununterbrochene Betriebszugehörigkeit vorweisen. Für jedes Kind steht die Option höchstens zwei Mal zur Wahl.
  • Beschäftigte mit häuslicher Pflege von nahen Angehörigen (Eltern, Kinder, Ehe- oder Lebenspartner, Schwiegereltern) mit mindestens Pflegegrad 1.
    Diese müssen eine mindestens zweijährige ununterbrochene Betriebszugehörigkeit vorweisen. Für jeden pflegebedürftigen Angehörigen steht die Option höchstens zwei Mal zur Wahl.

Voraussetzung ist immer, dass ein Anspruch auf das T-ZUG besteht. Besteht der Anspruch nur anteilig, wirkt sich dies auch auf die Höhe des Freistellungsanspruchs aus.

Darüber hinaus sieht der Tarifvertrag für bestimmte Personengruppen Einschränkungen vor: Keinen Antrag auf Umwandlung können Beschäftigte in Altersteilzeit und teilzeitbeschäftigte Schichtarbeiter stellen. Teilzeitkräfte können die freien Tage nur dann beantragen, wenn die Teilzeit nach dem Stichtag 1.Januar 2019 begonnen hat.

Wer entscheidet nach welchen Kriterien über Anträge?

Der Tarifvertrag sieht für die Prüfung der Anträge ein mehrstufiges Verfahren vor:

Stufe 1: Ein Antrag auf Umwandlung muss bis zum 31. Oktober eines Jahres gestellt werden.

Stufe 2: Hier erörtern Arbeitgeber und Betriebsrat gemeinsam, ob und ggf. wie das entfallende Arbeitsvolumen kompensiert werden kann. Dabei beschränkt der Tarifvertrag diese Prüfung auf innerbetriebliche Kompensationsmaßnahmen.

Einen Einigungszwang sieht der Tarifvertrag nicht vor, d.h. weder Arbeitgeber noch Betriebsrat müssen die Vorschläge der anderen Seite akzeptieren. Klar ist aber: Je kooperativer beide Seiten über innerbetriebliche Kompensationsmaßnahmen nachdenken, desto höher ist die Chance, dass möglichst viele Anträge genehmigt werden.

Stufe 3: Hier entscheidet der Arbeitgeber, ob und welche Anträge er genehmigen kann. Dabei berücksichtigt er die in der Stufe 2 mit dem Betriebsrat erörterten Möglichkeiten. Muss eine Auswahl unter mehreren Antragstellern getroffen werden, können Arbeitgeber und Betriebsrat hierfür Kriterien vereinbaren. Gibt es keine solchen Kriterien, entscheidet der Arbeitgeber hierüber unter Berücksichtigung der betrieblichen und individuellen Interessen.

Der Tarifvertrag kennt also keinen bedingungslosen Anspruch auf die freien Tage. Vielmehr haben die Tarifvertragsparteien geregelt, dass ein Arbeitgeber Anträge auch ablehnen kann, falls es zu viele davon gibt und wenn das entfallende Volumen nicht betriebsintern mit entsprechender Qualifikation kompensiert werden kann.

Welche Fristen gelten für die Rückmeldung, ob ein Antrag genehmigt wird?

Eine konkrete Frist zur Rückmeldung ist nicht geregelt. Da die Kompensationsmöglichkeiten aber bis zum 31. Dezember erörtert werden dürfen, können die Entscheidungen auch noch im neuen Jahr getroffen werden.

Wie lange gilt der Tarifvertrag „T-ZUG“?

Der Tarifvertrag ist erstmals kündbar zum 31. Dezember 2020 und hat damit einen vom TV Entgelte abweichenden Beendigungstermin.

Wie berechnet sich mein Jahresverdienst ab 2019?

Durch den neuen Tarifvertrag ändert sich auch die Berechnung des Jahresverdienstes. Die folgende Beispielrechnung der Entgeltgruppe 7 im Tarifgebiet Nordwürttemberg-Nordbaden zeigt die neue Zusammensetzung.

Entgeltkomponente Betrag
Grundentgelt 3.240,50 €
Grundentgelt inkl. Leistungsentgelt (15%) 3.726,58 €
Urlaubsgeld (69% Spalte 2) 2.571,34 €
Sonderzahlung Weihnachtsgeld (55% Spalte 2) 2.049,62 €
T-ZUG (27,5% aus Spalte 2) 1.024,81 €
Zusatzbetrag 2019 400 €
Jahresverdienst 2019 50.764,73 €
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